
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich, Vertragspartner, Vertragsunterlagen und Vertragsabschluss
1.1 Vertragspartner und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Mitgliedschaft bei der ENERGIEFUCHS BEG, Richterweg 5, 5165 Berndorf, ZVR-Zahl 1936608673 („BEG“), sowie die energiewirtschaftliche Teilnahme von Bezugs- und Einspeisezählpunkten an der gemeinsamen Energienutzung.
Soweit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich, gelten diese AGB zugleich als Allgemeine Lieferbedingungen für die innerhalb der gemeinsamen Energienutzung ausgetauschten Strommengen.
Die vereinsrechtliche Mitgliedschaft und die energiewirtschaftliche Teilnahme einzelner Zählpunkte sind voneinander zu unterscheiden.
1.2 Vertragsbestandteile
Bestandteile des Vertragsverhältnisses sind insbesondere:
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die Beitrittserklärung,
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diese AGB,
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die jeweils für das Mitglied geltende Tarifbestätigung bzw. das Tarifblatt,
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die Vereinsstatuten sowie
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allfällige ausdrücklich vereinbarte Zusatzvereinbarungen.
Die Statuten regeln insbesondere die vereinsrechtliche Mitgliedschaft. Diese AGB regeln insbesondere die energiewirtschaftliche, administrative und abrechnungstechnische Teilnahme.
Individuell ausdrücklich vereinbarte Regelungen gehen diesen AGB vor, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
1.3 Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt mit Annahme der Beitrittserklärung durch die BEG zustande.
Die BEG kann einen Beitritt aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen, insbesondere wenn technische oder gesetzliche Teilnahmevoraussetzungen fehlen, erforderliche Daten oder Erklärungen nicht bereitgestellt werden oder der betreffende Zählpunkt nicht für die Teilnahme aktiviert werden kann.
1.4 Elektronischer Beitritt
Der Beitritt erfolgt grundsätzlich elektronisch über das von der BEG bereitgestellte Datenverwaltungs- oder Anmeldesystem.
Im Zuge des Beitritts gibt das Mitglied die erforderlichen Stamm-, Kontakt-, Zählpunkt-, Bank- und gegebenenfalls Steuerdaten bekannt und bestätigt die für die Teilnahme erforderlichen Erklärungen und Zustimmungen.
Mit Abschluss des elektronischen Beitrittsprozesses bestätigt das Mitglied die Annahme der dort bereitgestellten Statuten, AGB, Tarifvereinbarungen und sonstigen Vertragsunterlagen.
Die abgegebenen Erklärungen und Zustimmungen dürfen elektronisch dokumentiert werden.
1.5 Beginn der energiewirtschaftlichen Teilnahme
Die energiewirtschaftliche Teilnahme beginnt erst, wenn alle technischen, gesetzlichen, vertraglichen und marktprozessualen Voraussetzungen erfüllt und die betreffenden Zählpunkte durch den zuständigen Netzbetreiber für die Energiegemeinschaft aktiviert wurden.
Ein bestimmter Aktivierungstermin wird nicht zugesagt, soweit Verzögerungen außerhalb des Einflussbereichs der BEG liegen.
2. Leistungsumfang und Abgrenzung zur Stromversorgung
2.1 Gemeinsame Energienutzung
Die BEG organisiert die gemeinsame Nutzung von Strom, der von teilnehmenden Erzeugungsanlagen bereitgestellt und teilnehmenden Verbrauchsanlagen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und Marktprozesse zugeordnet wird.
Die Tätigkeit der BEG kann insbesondere umfassen:
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Verwaltung von Bezugs- und Einspeisezählpunkten,
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An- und Abmeldung von Zählpunkten,
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Marktkommunikation,
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Verarbeitung von Mess- und Zuordnungsdaten,
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Abrechnung von Gemeinschaftsenergie,
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Zahlungsabwicklung,
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Mitgliederverwaltung,
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Betrieb oder Nutzung einer Online-Plattform,
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Organisation von Speichern sowie
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weitere gesetzlich zulässige Energiedienstleistungen.
2.2 Keine Vollversorgung
Die BEG bietet keine Vollversorgung mit Strom.
Kann der Stromverbrauch eines Mitglieds nicht vollständig durch innerhalb der Energiegemeinschaft zugeordnete Strommengen gedeckt werden, erfolgt die Versorgung der verbleibenden Strommenge über den vom Mitglied frei gewählten Stromlieferanten.
Das Mitglied hat daher einen erforderlichen Stromliefervertrag selbst aufrechtzuerhalten.
2.3 Überschussstrom
Strommengen eines Erzeugers, die innerhalb der Energiegemeinschaft nicht zugeordnet bzw. verbraucht werden können, werden außerhalb der Energiegemeinschaft nach Maßgabe des jeweiligen Einspeise- oder Abnahmevertrages des Erzeugers verwertet.
Diese Strommengen und deren externe Vergütung sind nicht Gegenstand der Leistungen oder Abrechnung der BEG, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.4 Freie Lieferanten- und Abnehmerwahl
Die Teilnahme an der Energiegemeinschaft lässt die freie Wahl des Stromlieferanten sowie des externen Abnehmers für nicht innerhalb der Energiegemeinschaft verwendete Strommengen unberührt.
2.5 Keine Mengengarantie
Die BEG schuldet weder eine bestimmte Strombezugs- oder Einspeisemenge noch eine bestimmte Eigenverbrauchsquote, Ersparnis, Vergütung oder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
Die tatsächlich innerhalb der Energiegemeinschaft zugeordneten Energiemengen hängen insbesondere von Erzeugung, Verbrauch, Wetter, Anlagenverfügbarkeit, den teilnehmenden Zählpunkten, dem verwendeten Aufteilungsmodell, den Messdaten und den Marktprozessen der Netzbetreiber ab.
2.6 Zusätzliche Leistungen
Wartungs-, Reparatur- oder Betriebsführungsleistungen an mitgliedereigenen Anlagen, Peer-to-Peer-Modelle, Aggregierungsleistungen oder sonstige Leistungen außerhalb der vereinbarten gemeinsamen Energienutzung sind nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung Vertragsgegenstand.
3. Zählpunkte, technische Voraussetzungen und Pflichten der Mitglieder
3.1 Teilnahmeberechtigte Zählpunkte
Teilnehmen können nur Zählpunkte, die
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vom Mitglied ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden,
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dem Mitglied rechtlich zugeordnet sind,
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die technischen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und
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vom zuständigen Netzbetreiber für die Teilnahme aktiviert bzw. zugelassen wurden.
Das Mitglied bestätigt, zur Nutzung und Einbringung des jeweiligen Zählpunkts berechtigt zu sein.
3.2 Netz-, Liefer- und Einspeiseverträge
Das Mitglied hält alle erforderlichen Netz-, Liefer- und gegebenenfalls Einspeise- oder Abnahmeverträge auf eigene Verantwortung aufrecht.
Die Teilnahme an der Energiegemeinschaft ersetzt diese Vertragsverhältnisse nicht.
3.3 Messung und Datenübermittlung
Das Mitglied ermöglicht die für die gemeinsame Energienutzung erforderliche Messung und Übermittlung von Energiedaten und erteilt die erforderlichen Freigaben für An- und Abmeldung, Zuordnung, Marktkommunikation und Abrechnung.
Erforderliche Umstellungen oder Konfigurationen eines intelligenten Messgeräts sind zu veranlassen bzw. zu dulden.
3.4 Mitteilungspflichten
Das Mitglied hat Änderungen, die für die Teilnahme oder Abrechnung relevant sind, unverzüglich bekannt zu geben.
Dies betrifft insbesondere Änderungen von:
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Name oder Firma,
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Anschrift,
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E-Mail-Adresse,
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Telefonnummer,
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Bankverbindung,
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UID-Nummer oder steuerlichem Status,
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Eigentums- oder Nutzungsberechtigung,
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Zählpunkt,
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Stromlieferant,
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externem Stromabnehmer,
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Erzeugungsanlage,
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Anlagenleistung oder
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Anlagenbetrieb.
Nachteile aus einer vom Mitglied schuldhaft verspäteten Mitteilung trägt das Mitglied, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
3.5 Ordnungsgemäßer Betrieb
Das Mitglied darf keine falschen Daten bereitstellen, Mess- oder Marktprozesse manipulieren oder die eingesetzten Plattformen missbräuchlich verwenden.
Für technischen Betrieb, Wartung, Sicherheit und Gesetzeskonformität der eigenen Erzeugungs-, Speicher- oder Verbrauchsanlagen bleibt der jeweilige Anlagenbetreiber verantwortlich.
4. Vollmacht, Administration und Einsatz von Dienstleistern
4.1 Vollmacht
Das Mitglied kann die BEG bevollmächtigen, es gegenüber Netzbetreibern, Energielieferanten, Abnehmern und sonstigen Marktteilnehmern in jenem Umfang zu vertreten, der für die Durchführung der gemeinsamen Energienutzung erforderlich ist.
Die Vollmacht kann insbesondere umfassen:
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An- und Abmeldung von Zählpunkten,
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Datenfreigaben,
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Änderung von Zuordnungen,
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Marktkommunikation,
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Messwertbereitstellung und
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Abrechnung.
4.2 Einsatz Dritter
Die BEG darf Aufgaben insbesondere aus den Bereichen
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Zahlungsverkehr,
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Buchhaltung,
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Abrechnung,
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Zählpunktmanagement,
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Marktkommunikation,
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IT-Betrieb und
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Mitgliederbetreuung
an fachkundige Dienstleister oder einen gesetzlich vorgesehenen Organisator übertragen.
Die gesetzliche Verantwortung der BEG gegenüber dem Mitglied bleibt davon unberührt.
4.3 Online-Plattform
Die BEG kann für Administration, Datenbereitstellung und Abrechnung eine Online-Plattform einsetzen.
Mitglieder haben Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und einen vermuteten Missbrauch unverzüglich zu melden.
5. Messung, Energiezuordnung und Datenqualität
5.1 Maßgebliche Daten
Für die Ermittlung der innerhalb der Energiegemeinschaft bezogenen bzw. eingespeisten Energiemengen sind die vom zuständigen Netzbetreiber bzw. über die dafür vorgesehenen Marktprozesse bereitgestellten Mess- und Zuordnungsdaten maßgeblich.
5.2 Aufteilungsmodell
Die Energiezuordnung erfolgt grundsätzlich nach dem für die Energiegemeinschaft vereinbarten dynamischen Aufteilungsmodell auf Grundlage der jeweiligen Viertelstundenwerte, sofern im Tarifblatt oder in einer individuellen Vereinbarung kein anderes gesetzlich zulässiges Modell festgelegt wurde.
5.3 Vorläufige und nicht abrechnungsgeeignete Daten
Vom Netzbetreiber oder über Marktprozesse bereitgestellte Messwerte können unvollständig, vorläufig, fehlerhaft, noch nicht validiert oder späteren Änderungen unterworfen sein.
Die bloße Verfügbarkeit eines Messwertes bedeutet daher nicht zwingend, dass dieser bereits für eine endgültige Abrechnung geeignet ist.
Die BEG ist nicht verpflichtet, auf Grundlage erkennbar unvollständiger, ungeprüfter, widersprüchlicher oder sonst nicht ausreichend belastbarer Daten eine endgültige Abrechnung vorzunehmen.
5.4 Fehlende oder verspätete Daten
Fehlen für einen Abrechnungszeitraum erforderliche Mess- oder Zuordnungsdaten oder bestehen begründete Zweifel an deren Qualität, kann die Abrechnung für den betreffenden Zählpunkt oder Zeitraum bis zum Vorliegen ausreichend belastbarer Daten ganz oder teilweise zurückgestellt werden.
Rechnungen und Gutschriften können daher auch erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt werden.
5.5 Nachträgliche Änderungen
Mess-, Zuordnungs- oder Clearingdaten können vom Netzbetreiber bzw. im Rahmen der Marktprozesse auch nach einer bereits vorgenommenen Abrechnung ergänzt, berichtigt oder ersetzt werden.
In diesem Fall ist die BEG berechtigt und verpflichtet, bereits abgerechnete Zeiträume nach Maßgabe der korrigierten Daten neu zu berechnen.
5.6 Rückwirkende Korrektur
Eine Korrektur ist nicht auf die unmittelbar folgende Abrechnung oder den unmittelbar folgenden Monat beschränkt.
Sie kann auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden, sobald der BEG ausreichend belastbare, ergänzte oder korrigierte Daten für den betroffenen Zeitraum zur Verfügung stehen.
Dies gilt auch dann, wenn seit der ursprünglichen Rechnung oder Gutschrift bereits mehrere Abrechnungsperioden vergangen sind.
Gesetzliche Verjährungs-, Ausschluss- und sonstige zwingende Fristen bleiben unberührt.
5.7 Mehrfache Korrekturen
Werden Daten für denselben Zeitraum mehrfach geändert oder ergänzt, können auch mehrere Korrekturabrechnungen erforderlich sein.
Die jeweils zuletzt verfügbaren und für die Abrechnung maßgeblichen Daten bilden die Grundlage der neuerlichen Berechnung.
5.8 Auswirkungen einer Korrektur
Ergibt sich aus einer Korrektur ein Guthaben, eine zusätzliche Gutschrift, eine Verringerung einer früheren Gutschrift oder eine Nachforderung, wird der entsprechende Betrag in einer nachfolgenden Abrechnung bzw. Korrekturabrechnung ausgewiesen.
Guthaben werden ausgezahlt oder mit fälligen Forderungen verrechnet, soweit eine Aufrechnung gesetzlich zulässig ist.
Nachforderungen werden mit Zugang der betreffenden Korrekturabrechnung nach Maßgabe der darin angegebenen Zahlungsfrist fällig.
5.9 Rundungen und Differenzen
Technische oder abrechnungsbedingte Rundungs-, Korrektur- und Ausgleichsbeträge können, soweit eine unmittelbare verursachungsgerechte Zuordnung nicht möglich ist, sachgerecht und einheitlich auf die betroffenen Mitglieder verteilt werden.
5.10 Prüfung der Abrechnung
Das Mitglied soll Rechnungen und Gutschriften nach Erhalt prüfen und erkennbare Unstimmigkeiten ohne unnötigen Aufschub melden.
Gesetzliche Ansprüche oder Fristen des Mitglieds werden dadurch nicht verkürzt.
6. Besondere Bestimmungen für Bezieher
6.1 Gemeinschaftsenergie
Bezieher bezahlen jene Strommengen, die ihrem Bezugszählpunkt nach den maßgeblichen Mess- und Zuordnungsdaten innerhalb der Energiegemeinschaft tatsächlich zugeordnet werden.
6.2 Reststrom
Strommengen, die nicht durch die Energiegemeinschaft gedeckt werden, werden über den vom Mitglied selbst gewählten Stromlieferanten bezogen.
Die BEG hat keinen Einfluss auf Tarif, Preis oder Vertragsbedingungen dieses Lieferanten.
6.3 Netzentgelte, Steuern und Abgaben
Netzentgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen und sonstige gesetzlich geregelte Belastungen werden nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
Soweit diese nicht über die BEG verrechnet werden, erfolgt deren Abrechnung durch den zuständigen Netzbetreiber, Lieferanten oder sonstigen Marktteilnehmer.
6.4 Keine Ersparnisgarantie
Die BEG garantiert keine bestimmte finanzielle Ersparnis gegenüber einem herkömmlichen Stromliefervertrag.
7. Besondere Bestimmungen für Erzeuger und Einspeiser
7.1 Teilnahme als Erzeuger
Ein Mitglied kann einen Einspeisezählpunkt bzw. eine Erzeugungsanlage in die gemeinsame Energienutzung einbringen.
Von der BEG vergütet werden ausschließlich jene Strommengen, die nach den maßgeblichen Mess- und Zuordnungsdaten innerhalb der Energiegemeinschaft tatsächlich zugeordnet wurden.
7.2 Gesamteinspeisung und Gemeinschaftsmenge
Die am Einspeisezählpunkt gemessene gesamte Netzeinspeisung kann von der innerhalb der Energiegemeinschaft verwendeten und vergüteten Strommenge abweichen.
Die BEG übernimmt keine Verpflichtung zur Abnahme der gesamten Erzeugung oder Netzeinspeisung.
7.3 Keine Mindestabnahme
Es besteht kein Anspruch auf
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eine bestimmte Abnahmemenge,
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vollständige Abnahme der Erzeugung,
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eine bestimmte Eigenverbrauchsquote innerhalb der Energiegemeinschaft oder
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einen bestimmten Jahreserlös.
7.4 Überschussmengen
Strommengen, die nicht innerhalb der Energiegemeinschaft zugeordnet werden, bleiben außerhalb der gemeinsamen Energienutzung.
Der Erzeuger ist selbst dafür verantwortlich, für solche Mengen einen aufrechten Einspeise- oder Abnahmevertrag mit einem externen Abnehmer zu unterhalten.
Die BEG schuldet für diese Mengen keine Vergütung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
7.5 Externe Einspeiseverträge
Ein externer Einspeise- oder Abnahmevertrag wird durch die Teilnahme an der BEG weder ersetzt noch automatisch geändert oder beendet.
Auch die Beendigung der Teilnahme an der BEG beendet einen solchen externen Vertrag nicht.
7.6 Einspeisevergütung
Für tatsächlich innerhalb der Energiegemeinschaft zugeordnete Strommengen erhält der Erzeuger die vereinbarte Einspeisevergütung gemäß seiner Tarifbestätigung.
7.7 Abrechnung mittels Gutschrift
Soweit rechtlich und steuerlich zulässig, kann die Abrechnung der vom Erzeuger bereitgestellten Strommengen durch eine von der BEG erstellte Gutschrift erfolgen.
Der Erzeuger erklärt sich mit diesem Verfahren einverstanden, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
7.8 Steuerliche Angaben
Der Erzeuger hat Änderungen seiner für die Abrechnung relevanten steuerlichen Verhältnisse, insbesondere betreffend Unternehmereigenschaft, Umsatzsteuerpflicht oder UID-Nummer, unverzüglich bekannt zu geben.
Die steuerliche Behandlung erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Übergang der Umsatzsteuerschuld auf die BEG vorliegen, erfolgt die Abrechnung entsprechend dem Reverse-Charge-Verfahren. Andernfalls erfolgt die Abrechnung nach der jeweils anwendbaren umsatzsteuerrechtlichen Einstufung.
7.9 Betrieb der Erzeugungsanlage
Technische Betriebsführung, Wartung, Instandhaltung und Sicherheit der Erzeugungsanlage obliegen dem Anlagenbetreiber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
7.10 Änderungen der Erzeugungsanlage
Stilllegung, Veräußerung, Betreiberwechsel, wesentliche Leistungsänderungen oder sonstige Änderungen, die Auswirkungen auf die Teilnahme haben können, sind der BEG unverzüglich mitzuteilen.
8. Tarife und Entgelte
8.1 Individuell vereinbarter Tarif
Die für das jeweilige Mitglied geltenden Arbeitspreise für Bezug und Einspeisung sowie allfällige Pauschalen, Mitgliedsbeiträge, Zählpunktgebühren oder sonstige Entgelte werden vor Vertragsabschluss bekannt gegeben.
Maßgeblich ist die vom jeweiligen Mitglied angenommene Tarifbestätigung.
8.2 Zählpunktverwaltungsgebühr
Die BEG ist berechtigt, eine Zählpunktverwaltungsgebühr von grundsätzlich EUR 1,00 je Zählpunkt und Abrechnungsmonat einzuheben.
Ob und in welcher Höhe diese Gebühr im konkreten Vertragsverhältnis anfällt, ergibt sich aus der jeweiligen Tarifbestätigung.
8.3 Tarifänderungen
Soweit kein fixer Tarif für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wurde, können Tarife und Entgelte angepasst werden, wenn und soweit sich nach Vertragsabschluss objektive Kosten oder Rahmenbedingungen ändern.
Dies betrifft insbesondere Änderungen von:
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Vergütungen für Erzeuger,
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Verwaltungs- und Personalkosten,
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IT- und Plattformkosten,
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Zahlungsverkehrs- und Bankkosten,
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Abrechnungskosten,
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Entgelten von Dienstleistern oder Netzbetreibern,
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Steuern und Abgaben,
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Marktprozessen oder
-
gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen.
Tariferhöhungen dürfen die sachlich gerechtfertigte Auswirkung des Änderungsgrundes nicht überschreiten.
Entsprechende Kostensenkungen sind angemessen zu berücksichtigen.
8.4 Information über Tarifänderungen
Nachteilige Tarifänderungen werden dem betroffenen Mitglied mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Wirksamkeitsdatum in Textform mitgeteilt.
Die Mitteilung enthält zumindest die Änderung und das vorgesehene Wirksamkeitsdatum sowie, soweit erforderlich, den Grund der Änderung.
8.5 Sonderkündigungsrecht
Bei einer nachteiligen Tarifänderung kann das Mitglied den davon betroffenen Zählpunkt bis zum Wirksamwerden der Änderung kostenfrei kündigen.
Eine allenfalls vereinbarte Mindestbindung steht diesem Sonderkündigungsrecht nicht entgegen.
Zwingende gesetzliche Änderungs-, Widerspruchs- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
9. Abrechnung, Rechnungen und Gutschriften
9.1 Abrechnungsintervall
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich monatlich.
Voraussetzung für die Erstellung einer Rechnung oder Gutschrift ist jedoch, dass für den betreffenden Zeitraum ausreichend vollständige und abrechnungsgeeignete Mess- und Zuordnungsdaten vorliegen.
Aufgrund fehlender, verspäteter, fehlerhafter, vorläufiger oder nachträglich korrigierter Daten kann eine Rechnung oder Gutschrift auch erst nach Ablauf des unmittelbar folgenden Monats erstellt werden.
9.2 Kein Anspruch auf Abrechnung in einem bestimmten Folgemonat
Die grundsätzlich monatliche Abrechnung stellt keine Zusage dar, dass jeder Kalendermonat zwingend bereits im unmittelbar darauffolgenden Monat vollständig und endgültig abgerechnet werden kann.
Die Abrechnung kann insbesondere dann später erfolgen, wenn die BEG auf Daten, Korrekturen, Clearingergebnisse oder sonstige Informationen des Netzbetreibers oder anderer Marktteilnehmer angewiesen ist.
9.3 Inhalt
Rechnungen und Gutschriften enthalten zumindest die für die jeweilige Abrechnung maßgeblichen
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Energiemengen,
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Zählpunktbezeichnungen,
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Preise,
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Entgelte,
-
Steuern und
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Zahl- bzw. Gutschriftsbeträge,
soweit diese Angaben auf den jeweiligen Abrechnungstyp anwendbar sind.
9.4 Erläuterung
Auf Verlangen erläutert die BEG dem Mitglied in klarer und verständlicher Form, wie eine Rechnung oder Gutschrift zustande gekommen ist.
9.5 Nachträgliche Korrektur
Stellt sich nach Erstellung einer Rechnung oder Gutschrift heraus, dass die zugrunde gelegten Mess-, Zuordnungs- oder Clearingdaten unrichtig, unvollständig oder später geändert worden sind, erfolgt eine entsprechende Korrektur.
Diese Korrektur kann auch mehrere Monate nach dem ursprünglichen Abrechnungszeitraum bzw. nach der ursprünglichen Rechnung oder Gutschrift vorgenommen werden.
Eine Korrektur muss nicht zwingend mit der unmittelbar nächsten regulären Monatsabrechnung erfolgen.
Maßgeblich ist, wann ausreichend belastbare korrigierte Daten vorliegen und eine sachgerechte Neuberechnung möglich ist.
9.6 Korrektur bereits bezahlter oder ausbezahlter Beträge
Auch bereits bezahlte Rechnungen oder bereits ausbezahlte Gutschriften können aufgrund nachträglich geänderter Mess- oder Zuordnungsdaten berichtigt werden.
Daraus entstehende Nachforderungen, zusätzliche Guthaben oder Rückforderungsbeträge werden in einer Korrekturabrechnung nachvollziehbar ausgewiesen.
9.7 Gesetzliche Fristen
Das Recht zur nachträglichen Korrektur besteht nur innerhalb der jeweils anwendbaren gesetzlichen Verjährungs-, Ausschluss- und sonstigen zwingenden Fristen.
9.8 Fälligkeit von Rechnungen
Forderungen der BEG sind binnen 14 Tagen ab Zugang der jeweiligen Rechnung oder Korrekturabrechnung fällig, sofern auf der Rechnung keine längere Frist angegeben wird.
9.9 Auszahlung von Gutschriften
Gutschriften an Erzeuger werden grundsätzlich binnen 14 Tagen nach Erstellung der jeweiligen Abrechnung auf das vom Erzeuger bekannt gegebene Bankkonto ausbezahlt.
Ist eine Gutschrift aufgrund späterer Datenänderungen zu berichtigen, gelten die Bestimmungen über Korrekturabrechnungen.
9.10 Aufrechnung
Fällige Gegenforderungen dürfen im gesetzlich zulässigen Umfang gegeneinander aufgerechnet werden.
10. Zahlungsverkehr und SEPA
10.1 SEPA-Lastschrift
Das Mitglied erteilt für fällige Zahlungen grundsätzlich ein SEPA-Lastschriftmandat, soweit nicht eine andere Zahlungsart vereinbart wurde.
Gesetzliche Rechte gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister bleiben unberührt.
10.2 Rücklastschriften
Vom Mitglied schuldhaft verursachte Rücklastschrift- und Bankspesen können in der tatsächlich entstandenen und angemessenen Höhe weiterverrechnet werden.
10.3 SEPA-Firmenlastschrift
Bei Teilnehmern, die Unternehmer und keine Verbraucher sind, kann in begründeten Fällen anstelle des SEPA-Basislastschriftverfahrens („CORE“) das SEPA-Firmenlastschriftverfahren („B2B“) vereinbart werden.
Voraussetzung dafür sind ein gesondertes Firmenlastschriftmandat sowie die Erfüllung der Voraussetzungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters.
Verbraucher werden nicht über das B2B-Firmenlastschriftverfahren abgerechnet.
11. Bonitätsprüfung, Kaution und Zahlungsverzug
11.1 Bonitätsprüfung
Bei sachlich begründeten Anhaltspunkten für ein erhöhtes Zahlungsausfallrisiko kann die BEG im gesetzlich zulässigen Umfang eine Bonitätsprüfung durchführen.
Dies kann insbesondere bei Unternehmern, wiederholtem Zahlungsverzug, Rücklastschriften oder konkreten negativen Bonitätsinformationen erfolgen.
Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung.
11.2 Kaution
Die BEG kann eine Kaution von bis zu EUR 50,00 je Bezugszählpunkt verlangen, wenn
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dies vor Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart wurde oder
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während des Vertragsverhältnisses ein konkretes und sachlich gerechtfertigtes erhöhtes Zahlungsausfallrisiko entsteht.
11.3 Verwendung und Rückzahlung
Die Kaution dient der Sicherung offener Forderungen aus dem Vertragsverhältnis.
Nach Beendigung der Teilnahme wird die Kaution nach Vorliegen der Schlussabrechnung, spätestens binnen 30 Tagen danach, abzüglich offener und fälliger Forderungen zurückbezahlt.
11.4 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
Bleibt eine fällige Forderung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist unbezahlt, kann die BEG ein befugtes Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt mit der Einbringung der Forderung beauftragen.
Das Mitglied hat tatsächlich entstandene, zur zweckentsprechenden Betreibung notwendige und im Verhältnis zur Forderung angemessene Kosten zu ersetzen, soweit es den Zahlungsverzug verschuldet hat.
Gegenüber Unternehmern kann zusätzlich der gesetzlich vorgesehene Pauschalbetrag für Betreibungskosten verlangt werden.
11.5 Aussetzung oder Beendigung
Bleibt eine fällige Forderung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist unbezahlt, kann die BEG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Teilnahme des betreffenden Zählpunkts aussetzen oder aus wichtigem Grund beenden.
Eine physische Unterbrechung der Stromversorgung durch die BEG erfolgt dadurch nicht.
12. Vertragsdauer, Bindung und Kündigung
12.1 Vertragsdauer
Der Vertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
12.2 Mitgliedschaft und Zählpunkt
Die Beendigung der Teilnahme eines einzelnen Bezugs- oder Einspeisezählpunkts führt nicht automatisch zur Beendigung der vereinsrechtlichen Mitgliedschaft, sofern sich aus den Statuten nichts anderes ergibt.
12.3 Verbraucher
Für Verbraucher besteht grundsätzlich keine Mindestbindung, sofern nicht ausdrücklich und gesetzlich zulässig etwas anderes vereinbart wurde.
Der jeweilige Zählpunkt kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Zwingende gesetzliche kürzere Kündigungsfristen bleiben unberührt.
12.4 Unternehmer
Für Unternehmer gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende, soweit keine individuelle Mindestbindungsdauer vereinbart wurde.
12.5 Größere gewerbliche Bezugs- oder Einspeisezählpunkte
Für Unternehmer mit einem Jahresverbrauch oder einer Jahresproduktion von zumindest 70.000 kWh kann eine Mindestbindungsdauer von zwölf Monaten ab operativer Aktivierung vereinbart werden.
Eine solche Mindestbindung gilt nur, wenn sie vor Vertragsabschluss ausdrücklich in der Tarifbestätigung oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt wurde.
Nach Ablauf der Mindestbindung ist eine Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich.
12.6 Kündigung durch die BEG
Die BEG kann ein Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen, sofern keine zwingenden gesetzlichen längeren Kündigungsfristen gelten.
12.7 Außerordentliche Beendigung
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
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die Voraussetzungen für die Teilnahme dauerhaft wegfallen,
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erforderliche Netz-, Liefer-, Einspeise- oder Datenvereinbarungen fehlen,
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wesentliche Vertragspflichten trotz angemessener Nachfrist erheblich verletzt werden,
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das Mitglied zur Nutzung eines Zählpunkts nicht mehr berechtigt ist,
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falsche oder manipulierte Daten bereitgestellt werden,
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gesetzliche, behördliche, technische oder marktprozessuale Vorgaben die Teilnahme dauerhaft verhindern oder
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der Betrieb der BEG eingestellt wird.
12.8 Form
Die Kündigung hat zumindest in Textform zu erfolgen.
Sie kann insbesondere per E-Mail an
oder über eine von der BEG dafür bereitgestellte Online-Funktion erklärt werden.
12.9 Technische Abmeldung
Die BEG veranlasst die erforderliche Abmeldung des Zählpunkts nach Wirksamwerden der Kündigung ohne unnötigen Aufschub.
Soweit die marktprozessuale Umsetzung durch den Netzbetreiber erst später erfolgt, können bis zur tatsächlichen Beendigung der Zuordnung noch Energiemengen entstehen, die entsprechend abzurechnen sind.
12.10 Externe Verträge
Die Beendigung der Teilnahme an der Energiegemeinschaft beendet keine Verträge des Mitglieds mit Netzbetreibern, Stromlieferanten oder externen Abnehmern.
13. Rücktrittsrecht für Verbraucher
13.1 Anwendungsbereich
Soweit auf einen mit einem Verbraucher abgeschlossenen Vertrag das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz anwendbar ist, steht dem Verbraucher das gesetzliche Rücktrittsrecht zu.
13.2 Rücktrittsfrist
Der Verbraucher kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.
Bei einem Dienstleistungsvertrag beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
13.3 Erklärung
Zur Ausübung des Rücktrittsrechts genügt eine eindeutige Erklärung an:
ENERGIEFUCHS BEG
Richterweg 5
5165 Berndorf
E-Mail: office@energiefuchs.at
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.
13.4 Vorzeitiger Leistungsbeginn
Wünscht der Verbraucher ausdrücklich, dass bereits während der Rücktrittsfrist mit der Leistungserbringung begonnen wird, kann die BEG eine entsprechende ausdrückliche Erklärung verlangen.
Für bereits erbrachte Leistungen gelten im Falle eines Rücktritts die gesetzlichen Bestimmungen.
14. Elektronische Kommunikation
14.1 Grundsatz
Die Vertragskommunikation erfolgt grundsätzlich elektronisch an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder über die eingesetzte Online-Plattform.
14.2 Mitteilungen
Insbesondere folgende Mitteilungen können elektronisch übermittelt werden:
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Rechnungen,
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Gutschriften,
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Korrekturabrechnungen,
-
Mahnungen,
-
Tarifänderungen,
-
Änderungen dieser AGB und
-
Kündigungsbestätigungen.
14.3 Erreichbarkeit
Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass die bekannt gegebene E-Mail-Adresse erreichbar ist und Nachrichten regelmäßig abgerufen werden.
Änderungen sind unverzüglich bekannt zu geben.
14.4 Andere Kommunikationsformen
Soweit gesetzlich vorgesehen, bleiben Rechte des Mitglieds auf andere Kommunikationsformen unberührt.
15. Änderungen dieser AGB
15.1 Änderungsgründe
Die BEG kann diese AGB nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ändern, insbesondere wenn dies aufgrund
-
gesetzlicher Änderungen,
-
behördlicher oder regulatorischer Vorgaben,
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geänderter Marktregeln,
-
geänderter Marktprozesse,
-
technischer Entwicklungen oder
-
der erforderlichen Schließung einer nach Vertragsabschluss entstandenen Regelungslücke
notwendig ist.
15.2 Information
Nachteilige Änderungen werden mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Wirksamkeitsdatum in Textform bekannt gegeben.
Die Änderung und ihr vorgesehenes Wirksamkeitsdatum werden verständlich dargestellt.
15.3 Rechte des Mitglieds
Soweit dem Mitglied aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Widerspruchs-, Sonderkündigungs- oder sonstiges Recht zusteht, wird es darüber in der Änderungsmitteilung informiert.
Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
16. Datenschutz
16.1 Datenverarbeitung
Die BEG verarbeitet insbesondere
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Stamm- und Kontaktdaten,
-
Vertragsdaten,
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Zählpunktdaten,
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Viertelstundenwerte,
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Bezugs- und Einspeisedaten,
-
Abrechnungsdaten,
-
Bank- und Zahlungsdaten sowie
-
Kommunikationsdaten,
soweit dies für Mitgliederverwaltung, gemeinsame Energienutzung, Abrechnung, Vertragsdurchführung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
16.2 Empfänger
Daten können im erforderlichen und gesetzlich zulässigen Umfang insbesondere an
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Netzbetreiber,
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Stromlieferanten,
-
Stromabnehmer,
-
Organisatoren,
-
Abrechnungsdienstleister,
-
IT- und Plattformanbieter,
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Banken und Zahlungsdienstleister,
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Steuerberater,
-
Rechtsanwälte,
-
befugte Inkassodienstleister,
-
Behörden und
-
Gerichte
übermittelt werden.
16.3 Datenschutzerklärung
Weitere Informationen insbesondere zu Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Empfängern und Betroffenenrechten enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung der BEG.
16.4 Marketing
Werbliche Informationen werden nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung oder sonstigen gesetzlichen Erlaubnis versendet.
Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
17. Verfügbarkeit, Gewährleistung und Haftung
17.1 Administration
Die BEG bemüht sich um eine ordnungsgemäße Administration, Marktkommunikation und Abrechnung.
17.2 Störungen
Wartungsarbeiten oder Störungen bei Netzbetreibern, Messsystemen, Marktkommunikation, Banken, Zahlungsdienstleistern, Telekommunikations- oder IT-Systemen können zu Verzögerungen führen.
17.3 Daten des Netzbetreibers
Für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtzeitige Bereitstellung von Mess- und Zuordnungsdaten durch Netzbetreiber oder andere Marktteilnehmer haftet die BEG nur, soweit sie den jeweiligen Fehler selbst zu vertreten hat.
Die BEG wirkt nach Bekanntwerden plausibler Abweichungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten an deren Klärung und Korrektur mit.
17.4 Fehlerhafte Abrechnung
Beruht eine fehlerhafte Abrechnung auf einem von der BEG zu vertretenden Fehler, wird die betreffende Abrechnung nach Bekanntwerden ohne unnötigen Aufschub korrigiert.
Beruht die Unrichtigkeit dagegen auf nachträglich korrigierten Mess- oder Zuordnungsdaten eines Netzbetreibers, erfolgt die Korrektur nach Maßgabe der Ziffern 5 und 9 dieser AGB.
17.5 Haftung
Die Haftung der BEG richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die BEG – außer bei Personenschäden und soweit zwingendes Verbraucherrecht entgegensteht – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unbeschränkt.
17.6 Höhere Gewalt
Für Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbarer Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der BEG haftet diese nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
18. Beschwerden und Schlichtung
18.1 Beschwerden
Beschwerden, Rückfragen und Reklamationen können gerichtet werden an:
ENERGIEFUCHS BEG
Richterweg 5
5165 Berndorf
E-Mail: office@energiefuchs.at
Die BEG bearbeitet Beschwerden möglichst rasch.
18.2 Abrechnungsfragen
Auf Verlangen erhält das Mitglied eine verständliche Erläuterung über das Zustandekommen seiner Rechnung, Gutschrift oder Korrekturabrechnung.
18.3 E-Control
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen und die Zuständigkeit vorliegen, kann ein Antrag auf außergerichtliche Streitbeilegung an die Schlichtungsstelle der E-Control gerichtet werden.
Die Möglichkeit der Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs bleibt unberührt.
19. Rechtslage ab 1. Oktober 2026
19.1 Übergang auf das ElWG
Die für die gemeinsame Energienutzung und Energiegemeinschaften vorgesehenen Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes treten mit 1. Oktober 2026 in vollem Umfang in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt gelten zwingende gesetzliche Rechte und Pflichten unabhängig davon, ob sie in diesen AGB ausdrücklich wiedergegeben sind.
19.2 Allgemeine Lieferbedingungen
Soweit die BEG ab 1. Oktober 2026 aufgrund ihrer teilnehmenden Erzeugungsleistung den gesetzlichen Lieferantenverpflichtungen für die gemeinsame Energienutzung unterliegt, gelten diese AGB zugleich als Allgemeine Lieferbedingungen im gesetzlich vorgesehenen Umfang.
19.3 Informationsblatt
Soweit gesetzlich erforderlich, stellt die BEG Haushaltskunden und Kleinunternehmen vor Abschluss eines neuen Vertrages über die gemeinsame Energienutzung zusätzlich zu diesen AGB ein knappes und leicht verständliches Informationsblatt über die wesentlichsten Vertragsinhalte zur Verfügung.
19.4 Wahl zwischen monatlicher und jährlicher Rechnung
Soweit das Elektrizitätswirtschaftsgesetz ab 1. Oktober 2026 einem Teilnehmer ein Wahlrecht zwischen monatlicher und jährlicher Rechnung bzw. Abrechnung einräumt, kann dieser Teilnehmer ab diesem Zeitpunkt von diesem Wahlrecht Gebrauch machen.
Bis zur Ausübung einer abweichenden Wahl erfolgt die Abrechnung grundsätzlich weiterhin monatlich, vorbehaltlich der Regelungen dieser AGB über Datenqualität und verspätete Messdaten.
Auch bei einer gewählten monatlichen Abrechnung bedeutet „monatlich“ nicht, dass eine endgültige Rechnung oder Gutschrift zwingend bereits im unmittelbar folgenden Kalendermonat erstellt werden kann, wenn die hierfür erforderlichen abrechnungsgeeigneten Daten noch nicht vorliegen.
19.5 Nachträgliche Korrektur bleibt zulässig
Das gesetzliche Recht auf monatliche oder jährliche Abrechnung steht einer späteren Korrektur bereits abgerechneter Zeiträume aufgrund nachträglich ergänzter oder korrigierter Mess-, Zuordnungs- oder Clearingdaten nicht entgegen.
Korrekturabrechnungen können daher auch nach Ablauf der jeweiligen regulären Abrechnungsperiode vorgenommen werden.
19.6 Zwingendes Recht
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB mit zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, die ab 1. Oktober 2026 gelten, nicht vereinbar sein, gehen die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vor.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
20.1 Recht
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.
Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende Schutzbestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt.
20.2 Verbraucher
Für Verbraucher gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstände.
20.3 Unternehmer
Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Sitz der BEG vereinbart.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Unwirksame Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt der übrige Vertrag davon unberührt.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
Gegenüber Verbrauchern findet keine unzulässige geltungserhaltende Reduktion statt.
21.2 Zwingendes Recht
Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen diesen AGB vor.
21.3 Sprachliche Gleichbehandlung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit können vereinfachte Personenbezeichnungen verwendet werden. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
22. Inkrafttreten
Diese Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat den Stand 21. August 2026 und gilt ab 21. August 2026 für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Vertragsverhältnisse.
Für bereits bestehende Vertragsverhältnisse wird diese Fassung nach Maßgabe der jeweils geltenden vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam.
Stand: 21.08.2026
Gültig ab: 21.08.2026
Anhang – Rücktrittsinformation für Verbraucher
Soweit das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz Anwendung findet, hat ein Verbraucher das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.
Die Rücktrittsfrist beginnt bei einem Dienstleistungsvertrag grundsätzlich mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Zur Ausübung des Rücktrittsrechts ist eine eindeutige Erklärung zu richten an:
ENERGIEFUCHS BEG
Richterweg 5
5165 Berndorf
E-Mail: office@energiefuchs.at
Zur Wahrung der Rücktrittsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.
Muster-Rücktrittserklärung
An die
ENERGIEFUCHS BEG
Richterweg 5
5165 Berndorf
E-Mail: office@energiefuchs.at
Hiermit erkläre ich meinen Rücktritt von dem von mir abgeschlossenen Vertrag über die Teilnahme an der ENERGIEFUCHS BEG bzw. an der gemeinsamen Energienutzung.
Name: ______________________________________
Anschrift: ___________________________________
Zählpunkt, soweit vorhanden: ___________________
Datum des Vertragsabschlusses: _________________
Datum: _______________________________________
Unterschrift, sofern auf Papier: ________________